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Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unser Jugend-Datenschutzbeauftragter:
Überblick zum Jugendschutz
Der Zweck des Jugendschutzes mit seinen verbindlichen Regelungen soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Inhalten sein, die diese in deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden können. Ausführlicher liest sich dies in § 1 JMStV:
„Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen."
Bei der Frage, welche Inhalte nun beeinträchtigen" oder gefährden" gibt der JMStV in § 4 und § 5 ein dreistufiges System vor. Dort wird unterschieden zwischen absolut unzulässige Angeboten", „relativ unzulässige Inhalten" sowieentwicklungsbeeinträchtigende Angeboten"

Selbstverständlichen können Sie mir schreiben Ihr
Marco Antonio Paranderi

 
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